Mit Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 363/11) hat der BGH entschieden, dass ein „Mischen“ von Umsatzsteuerpositionen zulässig ist.
Hintergrund war ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Es handelte sich um einen Reparaturschaden, also keinen Totalschaden. Statt diesen jedoch reparieren zu lassen, kaufte sich der Kläger einen Ersatz-PKW mit ausgewiesener Umsatzsteuer bei einem Händler. Die Umsatzsteuer wollte der Versicherer nicht ersetzen, so dass der Kläger Klage erhob.
Der BGH entschied, dass in diesem Falle der Versicherer auch die Umsatzsteuer bis zur Höhe der Umsatzsteuer der Reparaturkosten zahlen müsse. Natürlich erhielt der Kläger nicht die volle Umsatzsteuer aus dem PKW- Kauf ersetzt, da die Reparaturkosten deutlich niedriger lagen. Allerdings durfte der Kläger die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten zu recht einfordern, da schließlich auch Umsatzsteuer, durch den Kauf des Ersatz-PKWs, geflossen sei. Hierauf käme es entscheidend an, so der BGH.