Ein passendes Urteil zu unser Region hat das AG Wiesbaden (Urt. v. 26.03.2015, Az. 92 C 4334/14) gesprochen.
Dort hatten die offenbar in Wiesbaden ansässigen Kläger die Klage anhängig gemacht, da sie eine 14tägige Kreuzfahrtreise gebucht hatten, mit der sie nicht zufrieden waren. Sie hatten sich über die Lautstärke in ihrer Kabine beschwert, welche direkt über dem Theater des Schiffes lag. Aus diesem Grunde wollten die Kläger den Reisepreis mindern.
Dies sah das AG Wiesbaden anders; es führte etwas augenzwinkernd aus, wenn 3000 oder mehr Menschen auf einem relativ abgegrenzten Raum untergebracht wären, führe dies zu „einer gewissen Unruhe“.
Es wurde also nichts mit der Reisepreisminderung. Unterhaltungsprogramme an Bord eines Kreuzfahrtschiffes gehören zum normalen Tagesablauf.
Dem kann eigentlich nur zugestimmt werden; es sollte nicht überraschen, dass auf einem Kreuzfahrtschiff auch Menschen unterhalten werden wollen.