Mit Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14, hat der BGH entschieden, dass nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung grundsätzlich keinen Mangel darstellen, der einen Mieter zur Mietminderung berechtigen würde.
Dies gilt dann, wenn auch der Vermieter diese Beeinträchtigungen seines Grundstücks hinnehmen muss und sich dagegen nicht wehren kann, weil sie ortsüblich oder unwesentlich sind. Im konkreten Fall ging es um einen nachträglich errichteten Bolzplatz, wegen dessen der Mieter die Miete mindern wollte. Dieses lehnte der BGH jedoch mit dieser Entscheidung, in Fortführung seiner bisherigen Rechtssprechung, ab.
Der BGH führte hierzu weiter aus, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht schon dann vorliegt, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter eine bestimmte Vorstellung vom Mietobjekt hat. Dieses reicht nicht aus. Der Vermieter muss schon in irgendeiner Form hierzu zustimmend reagiert haben, damit eine solche Vereinbarung, beispielsweise, dass das Objekt in einer sehr ruhigen Lage befindlich ist, angenommen werden kann.
Hinzu kommt ferner, dass Kinderlärm durch § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert ist, d.h., Kinderlärm ist eher zu akzeptieren, als andere Geräuschbeeinträchtigungen. Hier gilt ein besonderes Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Einrichtungen für Kinder, wie u.a. Kindertageseinrichtungen oder Kinderspielplätze.