Mit Beschluss vom 07.12.2015 hat das Oberlandesgericht München verschiedene rechtliche Grundsätze zu den Kosten eines Sachverständigen aufgestellt, der in Folge eines Unfallgeschehens mit der Begutachtung eines Fahrzeuges beauftragt wurde. Im folgenden werden einige Punkte zu diesen Fragen herausgegriffen, wobei dieses keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Auch dieser Beschluss zeigt, wie wichtig es ist, gleich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, damit nicht im Nachhinein Probleme dergestalt entstehen, dass ein Geschädigter auf seinen Kosten „sitzen bleibt“, wie es z.B. bei Mietwagenkosten immer wieder der Fall ist.
Grundsätzlich geht das OLG München davon aus, dass ein Geschädigter nach wie vor einen selbst ausgewählten Sachverständigen beauftragen darf, der den entstandenen Schaden am Fahrzeug schätzt. Die sogenannte Bagatellgrenze setzt das Gericht bei 750,00 Euro an; darunter darf kein Gutachten in Auftrag gegeben werden, da hier die Sachverständigenkosten und der PKW-Schaden nicht im Verhältnis stehen. Bis 750,00 Euro muss also mit einem Kostenvoranschlag und entsprechenden Lichtbildern gearbeitet werden. Ansonsten ersetzt der gegnerische Versicherer die Kosten des Gutachtens nicht.
Ferner muss der Geschädigte auch keinen Preisvergleich bei den Sachverständigen anstellen und den günstigsten beauftragen.
Achtung: Etwas anderes gilt aber im Falle, dass die Werkstatt oder der Rechtsanwalt den Gutachter ausgewählt hat. Hier wird aufgrund der Sachkenntnis dieser Beteiligten erwartet, dass kein Gutachter eingeschaltet wird, dessen Kosten die in der Branche üblichen Gebührensätze überschreiten.
Von daher ist es wichtig, von vornherein anwaltlichen Beistand zu wählen, der den Gutachter in Kenntnis dieser Rechtsprechung bestimmt und dies nicht der Werkstatt zu überlassen.
Zwar ist der o.g. Beschluss regional zunächst beschränkt auf den Bereich des OLG München. Inwieweit andere Gerichte diese Grundsätze übernehmen werden, bleibt abzuwarten. Jedoch ist der Großraum München ein vielbefahrenes Gebiet und wird insbesondere auch zum Erreichen anderer Urlaubsziele vielfach frequentiert. Sollten Sie daher dort einen Unfall haben, gilt die Rechtsprechung des OLG München.