Mit Urteil vom 04.03.2015 (Az. VIII ZR 166/14) hat der BGH entschieden, dass die Überprüfung des Eigenbedarfs durch Gerichte nur eingeschränkt erfolgen kann.
Gerichte müssen danach akzeptieren, dass der Vermieter selbst bestimmen kann, welchen Wohnbedarf er für sich oder diejenigen, für die der Eigenbedarf erklärt wird, als angemessen erachtet. Rechtsmissbräuchlich wäre dieses nur, wenn der Wohnbedarf weit überhöht wäre. Dieses kann dann im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Gericht gewürdigt werden. Auch der Wunsch des Vermieters, z.B. eine Wohngemeinschaft zu bilden, müsse bei der Angemessenheit des Wohnbedarfs berücksichtigt werden, so der BGH.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte des Vermieters im Bereich des Eigenbedarfs. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der häufig vorhandene Glaube, eine Eigenbedarfskündigung kann als Lösung aller Probleme mit dem Mieter dienen, irrig ist.
Stellt das Gericht fest, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist oder der Eigenbedarfsgrund nicht mehr besteht, kann dieses erhebliche Schadensersatzansprüche des Mieters nach sich ziehen. Eine Eigenbedarfskündigung macht nur dann Sinn, wenn diese einen seriösen Hintergrund hat und tatsächlich der Eigenbedarf durch Nutzung der Wohnung auch wirklich ausgeübt wird.